Mit dem „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung
der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ vom 20.
Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wurden die Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes zur steuerlichen Beurteilung von Reisekosten der
Arbeitnehmer umgestaltet. Das BMF veröffentlichte dazu am 30. September 2013
ein ausführliches Einführungsschreiben mit zahlreichen Anwendungsbeispielen,
mit dem der Umstieg auf die neue Rechtslage erleichtert werden soll.
Die neuen Bestimmungen traten zum 1. Januar 2014
in Kraft. Davon abweichende Regelungen der Lohnsteuer- Richtlinien 2013 sind
nicht mehr anzuwenden. Vielmehr gelten die folgenden Grundsätze:
Erste Tätigkeitsstätte
Zentraler Punkt der Neuregelungen ist die
gesetzliche Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ (§ 9 Absatz 4 EStG), die
künftig an die Stelle der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tritt. Ein Arbeitnehmer
kann zukünftig je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben.
Liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, hat er gar keine erste, sondern nur
auswärtige Tätigkeitsstätten. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse,
kann er pro Dienstverhältnis eine erste Tätigkeitsstätte haben.
Erste Tätigkeitstätte kann die ortsfeste
betriebliche Einrichtung
ydes
lohnsteuerlichen Arbeitgebers,
yeines
verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder
yeines
vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. Kunden),
sein. Das häusliche Arbeitszimmer eines
Arbeitnehmers ist - wie bisher - keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
oder eines Dritten und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte
sein.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte
erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen
durch den Arbeitgeber. Sofern der Arbeitnehmer an der festgelegten Tätigkeitsstätte
zumindest in ganz geringem Umfang tatsächlich tätig wird (Hilfs- und
Nebentätigkeiten sind ausreichend), ist eine Zuordnung auch aus rein
organisatorischen Gründen möglich. Die Zuordnung durch den Arbeitgeber ist
immer vorrangig. Auf qualitative Kriterien kommt es dabei nicht an, so dass die
diesbezügliche BFH-Rechtsprechung ab 2014 gegenstandslos ist. Die Zuordnung
muss vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Dies kann z. B. durch Regelungen im
Arbeitsvertrag, Protokollnotizen oder Reisekostenabrechnungen geschehen.
Voraussetzung für eine erste Tätigkeitsstätte
ist, dass der Arbeitnehmer dieser dauerhaft zugeordnet ist, d. h. entweder
unbefristet, für die gesamte Dauer des (befristeten oder unbefristeten)
Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Auch die
Zuordnung „bis auf Weiteres“ gilt als dauerhaft. Für die zu treffende Prognose
kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Beginn der durch den Arbeitnehmer
auszuübenden Tätigkeit an, auch wenn dieser vor 2014 liegt.
Hat der Arbeitgeber zu Beginn der Tätigkeit keine oder keine
eindeutige Prognose getroffen oder seine Entscheidung nicht dokumentiert,
sollte er diese seit 1. Januar 2014 getroffen haben und dokumentieren, damit
eine Zuordnung zu Grunde gelegt werden kann.
Die Änderung einer Zuordnung durch den
Arbeitgeber gilt nur mit Wirkung für die Zukunft. Weichen die tatsächlichen
Verhältnisse durch unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa Krankheit, politische
Unruhen am Tätigkeitsort, Insolvenz des Kunden o. ä. von der ursprünglichen
Festlegung (Prognose) ab, führt dies ebenfalls nicht zu einer rückwirkenden
Änderung.
Es ist darauf zu achten, die Zuordnung nicht
gestaltungsmissbräuchlich vorzunehmen. Insbesondere bei
Gesellschafter-Geschäftsführern, Arbeitnehmer-Ehegatten und sonstigen
mitarbeitenden Familienangehörigen müssen die getroffenen Ver-einbarungen
einem Fremdvergleich standhalten.
Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung
Bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung
zwischen verbundenen Unternehmen kann die Zuordnung entweder mittels eines
eigenständigen Arbeitsvertrags durch das aufnehmende Unternehmen erfolgen oder
durch dauerhafte Zuordnung vom entsendenden Unternehmen zu einer ortsfesten
Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens.
Keine Zuordnung
Hat der Arbeitgeber keine Zuordnung vorgenommen
oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden - bei
nationalen und grenzüberschreitenden Fällen - hilfsweise quantitative
Kriterien herangezogen. Nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG ist von einer ersten
Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung auszugehen, in der der
Arbeitnehmer
ytypischerweise
arbeitstäglich oder
yje
Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
ymindestens
ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
dauerhaft tätig werden soll. Dabei zählt nur die
Ausübung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Hilfstätigkeiten allein - wie z. B. ein regelmäßiges Aufsuchen der
betrieblichen Einrichtung zur Berichtsfertigung, zur Vorbereitung der
Zustellroute, zur Abholung oder Abgabe von Kundendienstfahrzeugen, Material,
Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln etc. - können die zeitlichen Kriterien
nicht erfüllen.
Auch hier ist eine Prognose vorzunehmen. Die auf
dieser Grundlage getroffene Beurteilung bleibt solange bestehen, bis sich die
Verhältnisse maßgeblich ändern. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich
das Berufsbild des Arbeitnehmers (Außendienstmitarbeiter wechselt z. B. in den
Innendienst) oder die zeitlichen Zuordnungskriterien (Arbeitnehmer soll z. B.
statt zwei nun drei Filialen betreuen) dauerhaft ändern oder der Arbeitgeber
erstmalig eine dienst- oder arbeitsrechtliche Zu-ordnungsentscheidung trifft.
Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten die
quantitativen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte, kann der
Arbeitgeber bestimmen, welche dieser Tätigkeitsstätten die „erste“ ist. Fehlt
eine solche Bestimmung, wird zugunsten des Arbeitnehmers die Tätigkeitsstätte
zugrunde gelegt, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt. Die
Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten werden in diesem Fall
als Auswärtstätigkeit qualifiziert.
Sonderfälle
Bestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder
arbeitsrechtliche Festlegung einen bestimmten Ort, der zwar die Kriterien für
eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, an dem der Arbeitnehmer sich aber
dauerhaft typischerweise arbeitstäglich zur Aufnahme der Arbeit einfinden soll
(z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, Busdepot,
Fährhafen), darf für die Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale angesetzt
werden.
Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer nach
Weisung des Arbeitgebers seine berufliche Tätigkeit typischerweise
arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, d. h. auf einer
festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen
Einrichtung, ausüben soll. Dazu zählen beispielsweise Zustell-, Hafen- und
Waldgebiete. Die Entfernungspauschale ist in diesen Fällen nur für die
kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang anzuwenden.
Durch die Anwendung der Entfernungspauschale in
den genannten Sonderfällen wird jedoch keine erste Tätigkeitsstätte fingiert.
Somit können Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten trotzdem als Werbungskosten
berücksichtigt werden, da der Arbeitnehmer jeweils auswärts beruflich tätig
wird.
Verpflegungsmehraufwendungen
Eine auswärtige berufliche Tätigkeit liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
beruflich tätig ist.
Für eintägige auswärtige Tätigkeiten, d. h.
solche ohne Übernachtung, kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden
von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von EUR 12
berücksichtigt werden. Wird die Tätigkeit über Nacht und somit an zwei
Kalendertagen, aber ohne Übernachtung ausgeübt, sind die Tätigkeitszeiten
zusammenzurechnen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden gilt
ebenfalls die Pauschale von EUR 12.
Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten im Inland
kann für Kalendertage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden (sog. „Zwischentag“)
weiterhin eine Pauschale von EUR 24 als Werbungskosten geltend gemacht oder vom
Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Für den An- und Abreisetag einer
mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann
ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils EUR 12
berücksichtigt werden. Es ist dabei unerheblich, von wo aus der Arbeitnehmer
die Reise antritt.
„Wohnung“ in diesem Sinn ist
yder Hausstand, der den Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich
aufgesucht wird oder
ydie Zweitwohnung am Ort einer
steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung.
Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gibt es ab
2014 nur noch zwei Pauschalen in Höhe von 120 % und 80 % der
Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz, und zwar unter den
gleichen Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen. Die
entsprechenden Beträge werden durch BMF-Schreiben bekannt gemacht. Bei
Tätigkeiten im Ausland erfolgen An- und Abreisen oftmals über Nacht oder
dauern mehrere Tage an. Hier genügt es für die Qualifizierung als An- und
Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der
Abreise auswärtig übernachtet.
Dreimonatsfrist
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für
Tätigkeiten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte bleibt - wie schon
bisher - auf die ersten drei Monate beschränkt. Es handelt sich um „dieselbe
Tätigkeitsstätte“, wenn der Arbeitnehmer an ihr mindestens an drei Tagen
wöchentlich tätig wird. Solange er die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht an
mehr als zwei Tage aufsucht, beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen.
Eine Unterbrechung der
beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn
der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Aus
Vereinfachungsgründen kommt es hierbei nur noch auf die Unterbrechungsdauer an;
der Grund ist unerheblich. Dies gilt auch, wenn die Unterbrechung der
beruflichen Tätigkeit schon vor dem 1. Januar 2014 begonnen hat. Die
Überprüfung der Zeiträume erfolgt jeweils im Nachhinein.
Werden Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt,
so dürfen diese nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 % besteuert werden, wenn
die Vergütung die gesetzlichen Verpflegungspauschalen um nicht mehr als 100 %
übersteigen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist eine Pauschalversteuerung
nicht mehr möglich.
Mahlzeitengestellung
Die Regelungen zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
wurden neu gestaltet. „Übliche“ Mahlzeiten werden mit dem Sachbezugswert bewertet.
Dabei gilt eine Mahlzeit als üblich, wenn ihr Preis EUR 60 (inklusive
Umsatzsteuer und Getränke) nicht übersteigt. Alle Mahlzeiten, deren Wert
darüber liegt, sind „Belohnungsessen“ und mit dem tatsächlichen Preis als
Arbeitslohn anzusetzen und individuell zu versteuern.
Ist der Preis der Mahlzeit in der Rechnung eines Dritten
nicht beziffert, weil die Mahlzeit im Rahmen eines Gesamtpreises (z. B. bei
Fortbildungsveranstaltungen) berechnet wird, ist nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, ob die Mahlzeit üblich oder ein
höherer Wert anzunehmen ist.
Die Grundsätze für eine unmittelbar vom Arbeitgeber
abgegebene Mahlzeit gelten auch, wenn eine Mahlzeit auf Veranlassung des
Arbeitgebers von einem Dritten an den Arbeitnehmer abgegeben wird. Dies ist der
Fall, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt,
insbesondere auch dann, wenn
yyer die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich
veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers dienst- oder arbeitsrechtlich
erstattet und
yydie Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist oder es sich
um eine Kleinbetragsrechnung bis EUR 150 nach § 14 UStG i. V. m. § 33 UStDV
handelt, die im Original beim Arbeitgeber vorliegt.
Der Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn der
Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine
Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte, somit bei
eintägigen Auswärtstätigkeiten über acht Stunden oder mehrtägigen Reisen. Die
tatsächlich anzusetzende Höhe der Verpflegungspauschale oder eine mögliche
Kürzung ist unerheblich. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Gestellung
einer Mahlzeit grundsätzlich als Arbeitslohn zu erfassen.
Stets als Arbeitslohn zu erfassen sind auch unübliche
Mahlzeiten mit einem (im Zweifel) geschätzten Wert von über EUR 60. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit
eine Verpflegungspauschale geltend machen kann.
Kürzung
der Verpflegungspauschalen
Ein Arbeitnehmer kann nur für die ihm „tatsächlich
entstandenen“ Mehraufwendungen Verpflegungspauschalen als Werbungskosten
ansetzen oder in entsprechender Höhe einen steuerfreien Arbeitgeberersatz erhalten.
Stellt der Arbeitgeber - oder auf dessen Veranlassung ein Dritter - eine
Mahlzeit zur Verfügung, wird daher der Werbungskostenabzug tageweise gekürzt,
und zwar um EUR 4,80 für ein Frühstück und jeweils EUR 9,60 für ein Mittag- und
Abendessen.
Nur ein für die Gestellung der Mahlzeit vereinbartes und vom
Arbeitnehmer tatsächlich gezahltes Entgelt mindert den Kürzungsbetrag. Der
Arbeitnehmer darf die Pauschale also nur in voller Höhe erhalten, wenn er
keine Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt bekommt oder selbst ein mindestens
dem Kürzungsbetrag entsprechendes Entgelt zahlt.
Zahlt der Arbeitgeber keine Pauschalen, braucht für die
Mahlzeiten auch keine Kürzung oder Versteuerung vorgenommen zu werden. Diese
wird vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen.
Die Kürzung gilt auch für die Teilnahme eines Arbeitnehmers
an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung während der Auswärtstätigkeit
oder an einem außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gewährten Arbeitsessen,
wenn der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter die Mahlzeit zur
Verfügung stellt. Keine Kürzung erfolgt dagegen, wenn ein Dritter aus eigener
Veranlassung ein Arbeitsessen stellt.
Im Falle unüblicher Mahlzeiten über EUR 60, die individuell
zu versteuern sind, unterbleibt auch eine Kürzung.
Erhält ein Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für
Verpflegung vom Arbeitgeber, ist ein Werbungskostenabzug insoweit
ausgeschlossen.
Wurden Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen
Veranlassung zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto ein „M“ aufgezeichnet
und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Diese Aufzeichnungs-
und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig davon, wie viele
Mahlzeitengestellungen im Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer erfolgen.
Pauschalbesteuerung
Übliche Mahlzeiten können pauschal mit 25 % besteuert werden
(§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG), wenn sie aus einem der folgenden Gründe mit dem
Sachbezugswert anzusetzen sind:
yDer Arbeitnehmer ist ohne Übernachtung nicht mehr als acht
Stunden auswärts tätig,
yder Arbeitgeber überwacht oder kennt die Abwesenheitszeit
nicht oder
ydie Dreimonatsfrist ist abgelaufen ist.
Unterkunftskosten
Unterkunftskosten können im Rahmen von Auswärtstätigkeiten
unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, wenn sie beruflich veranlasst
und damit notwendig sind. Auf die Angemessenheit der Unterkunft kommt es
hingegen nicht an, so dass keine Einschränkungen bezüglich der Hotelkategorie
oder Größe der Unterkunft bestehen.
Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten an derselben
inländischen Tätigkeitsstätte (die nicht erste Tätigkeitsstätte ist), können
nach Ablauf von 48 Monaten die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten
höchstens noch bis zur Höhe von EUR 1.000 im Monat steuerfrei erstattet werden.
Dies gilt auch für Hotelübernachtungen. Bei Übernachtungen im Ausland gilt die
Höchstgrenze hingegen nicht.
Die 48-Monatsfrist beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer an
derselben Tätigkeitsstätte mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wird.
Eine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten (z. B. wegen Urlaub, Krankheit,
beruflicher Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) führt zu einem
Neubeginn der Frist. Dies ist stets in einer Ex-post-Betrachtung zu prüfen.
Auch in der Übergangszeit auf das neue Reisekostenrecht ist
für den Fristbeginn der Beginn der Tätigkeit maßgeblich, selbst wenn dieser
vor dem 1. Januar 2014 liegt.
Doppelte
Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen
Haushalt unterhält und zusätzlich aus beruflichen Gründen am Tätigkeitsort
wohnt. Ein eigener Hausstand erfordert auch eine finanzielle Beteiligung an den
Kosten der Lebensführung. Davon ist auszugehen, wenn die Barleistungen des
Arbeitnehmers mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden
laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten
für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) betragen. Eine
Kostenbeteiligung unterhalb dieser Bagatellgrenze genügt nicht.
Zukünftig ist es also nicht ausreichend, wenn der
Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer
unentgeltlich bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern
unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III,
IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung
ohne Nachweis unterstellt werden. Bei allen anderen Arbeitnehmern darf der
Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich
erklären, dass sie neben der Zweitwohnung oder -unterkunft am Beschäftigungsort
einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäfti-gungsortes unterhalten, an dem
sie sich auch finanziell beteiligen.
Aus Vereinfachungsgründen kann von einer Zweitunterkunft
oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dann noch ausgegangen werden,
wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte
weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen
der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten
Tätigkeitsstätte beträgt.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im
Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für
die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen
Betrag von maximal EUR 1.000 im Monat anerkannt. Sie können in diesem Umfang
vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Auf die Notwen-digkeit und
Angemessenheit der Kosten sowie die Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige)
kommt es nicht an. Die anders lautende BFH-Rechtsprechung ist durch die
gesetzliche Neuregelung überholt.
Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen
wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der
Zweitwohnung oder -unterkunft , AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände
(ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder
Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie
Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Bei möblierter Anmietung
sind die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Auch
Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den
Höchstbetrag einzubeziehen und können nach dem BMF - entgegen der bisherigen
BFH-Rechtsprechung - zukünftig nicht als „sonstige“ notwendige Mehraufwendungen
zusätzlich berücksichtigt werden.
Grundsätzlich ist bei der Anwendung des Höchstbetrags das
Zufluss-Abfluss-Prinzip zu beachten. Soweit der Betrag von EUR 1.000 nicht ausgeschöpft
wird, ist aber eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere
Monate desselben Kalenderjahrs möglich, in denen die doppelte Haushaltsführung
besteht. Erstattungen für Nebenkosten mindern die Unterkunftskosten im
Zeitpunkt des Zuflusses.
Liegt kein Einzelnachweis vor, können die
Zweitwohnungskosten im Inland weiterhin vom Arbeitgeber pauschal steuerfrei
erstattet werden.
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gelten die
bisherigen Grundsätze unverändert weiter. Danach sind die Aufwendungen in
tatsächlicher Höhe notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach
Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² nicht überschreiten.
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