Erdienbarkeit einer Pensionszusage an nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer





1.Bei einem nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der dem Betrieb mindestens zwölf Jahre angehört, ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegt.

2.Eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge ist jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen, wenn die - nicht lediglich zur Angleichung an Steigerungen der Lebenshaltungskosten oder an das allgemeine Vergütungsniveau vorgenommene - Gehaltssteigerung (hier: 41,5 %; absoluter Betrag: 176.000 DM) zu einer spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers führt.

3.Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls nicht anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, können Zuführungen zur Pensionsrückstellung eines nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers infolge einer solchen Gehaltserhöhung innerhalb des Dreijahreszeitraums (verbleibender Erdienenszeitraum: zwei Jahre und fünf Monate) als vGA nicht das Einkommen der GmbH mindern.


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