Steuerberater müssen ihre Leistungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen. Nur in bestimmten Fällen darf davon abgewichen werden. Diese sollten Sie kennen.
1. Abrechnung nach der StBVV
Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet des Steuerberaters gehören, muss der Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abrechnen.
Die Gebühren richten sich nach den folgenden Tabellen:
Tabelle A = Beratungstabelle
Tabelle B = Tabelle für den Jahresabschluss
Tabelle C = Buchführungstabelle
Tabelle D = Landwirtschaftliche Tabelle
Tabelle E = Tabelle für Rechtsbehelfe (Einsprüche)
Praxis-Hinweis: Neuregelungen seit 1.1.2013
Handelt es sich um einen neuen Auftrag seit dem 1.1.2013, finden die Neuregleungen der StBVV Anwendung.
Der Steuerberater darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter mit entsprechender Fachkompetenz einsetzen, ohne dass dies Auswirkungen auf seinen Vergütungsanspruch hat. Der Mitarbeiter muss allerdings auch fachlich in der Lage sein, die geforderte Leistung zu erbringen. Andernfalls riskiert der Steuerberater seinen Vergütungsanspruch.
Praxis-Beispiel: Nicht vertragsgemäße Vertretung
Lässt sich der Steuerberater z. B. bei komplizierten Steuerrechtsfragen durch einen Fachgehilfen vertreten und entsteht so fälschlicherweise der Eindruck, ein Mitarbeiter sei Steuerberater, kann er dadurch seinen Vergütungsanspruch verlieren.
2. Abrechnung nach Zeitaufwand
Neben der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten bieten Steuerberater auch darüber hinausgehende Tätigkeiten an, die mit ihrer Tätigkeit gemäß § 57 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vereinbar sind und nicht unter die StBVV fallen. Die folgenden Tätigkeiten darf er u.a. nach Zeitaufwand oder pauschal abrechnen:
Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich Beratung, soweit es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, wie z. B. die Übernahme einer Testamentsvollstreckung
Wichtig: Steuerberater trägt Risiko der unerlaubten Rechtsberatung
Es gibt oft keine klare Trennlinie dafür, was erlaubt ist und was nicht. Das Risiko trägt i. d. R. der Steuerberater, der im Falle einer unerlaubten Rechtsberatung seinen vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch verliert.
3. Abrechnung einer pauschalen Gebühr
Nach § 14 StBVV besteht die Möglichkeit, Pauschalhonorare zu vereinbaren. Der Vertrag über ein Pauschalhonorar ist nur dann voll wirksam, wenn
Wichtig: Aufzählung aller Tätigkeiten erforderlich
Sind die Tätigkeiten nicht im Einzelnen aufgeführt, ist die Pauschalvereinbarung nichtig.
4. Abrechnung nach einer Vergütungsvereinbarung
Der Steuerberater darf mit seinen Mandanten ein höheres Honorar vereinbaren, als es nach der StBVV zulässig ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Andere Inhalte dürfen in der Vergütungsvereinbarung nur enthalten sein, wenn sie deutlich von dieser getrennt sind.